Entsendungsrecht
Nach § 9 Absatz 2 der von der Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 19. Januar 2007 entsprechend geänderten Satzung kann die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden, wenn sie Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 10 v. H. hält, zwei Mitglieder, wenn sie Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 15 v. H. hält und drei Mitglieder, wenn sie Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 25 v. H. hält. Entsandte Aufsichtsratsmitglieder zählen als Mitglieder der Aktionäre. Diese Satzungsänderung wurde mit ihrer Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Essen am 13. Juli 2007 wirksam.
Entsandte Aufsichtsratsmitglieder sind den von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern gleichgestellt; sie haben dieselben Rechte und Pflichten und unterliegen denselben Sorgfaltspflichten. Wie die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder sind auch entsandte Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Unternehmensinteresse der thyssenkrupp AG verpflichtet. Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinen Weisungen des Entsendungsberechtigten.
Die Amtszeit entsandter Aufsichtsratsmitglieder endet ebenfalls spätestens mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Entsendung beschließt. Der Entsendungsberechtigte kann die Amtsdauer in diesem Rahmen festlegen und ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzen. Eine Abberufung durch die Hauptversammlung ist dann möglich, wenn die satzungsmäßig bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen sind, z. B. eine der in § 9 Absatz 2 der Satzung genannten Schwellen unterschritten wird.