Entsprechenserklärung
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft sind gem. § 161 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
thyssenkrupp entspricht sämtlichen Empfehlungen des DCGK in der am 20. März 2020 veröffentlichten Fassung und wird diesen auch künftig entsprechen. Ferner hat die thyssenkrupp AG seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 1. Oktober 2020 sämtlichen Empfehlungen des Kodex entsprochen, mit Ausnahme folgender Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands in Abschnitt G.I. des Kodex: G.1 (Festlegung des Vergütungssystems), G.3 (Vergleichsgruppe anderer Unternehmen), G.7 (Festlegung der Leistungskriterien variabler Vergütungsbestandteile), G.9 (Nachvollziehbarkeit der Zielerreichung), G.10 (Verfügung über langfristig variable Gewährungsbeträge) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).
Neben den Empfehlungen enthält der DCGK eine Reihe von Anregungen für eine gute und verantwortungsbewusste Corporate Governance, deren Einhaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht offengelegt werden muss. thyssenkrupp erfüllt sämtliche Anregungen.